© Sachverständigen Institut Lippe 2023                   
Auto mit kaputter Motorhaube
Gutachtenerstellung für Haftpflichtschäden

Haftpflichtschaden-Gutachten

Unter einem Haftpflichtfall versteht man, wenn der

Unfallgegner teilweise oder ganz an dem Unfall Schuld

hat. In diesem Fall ist der Unfallverursacher zum

Schadensersatz verpflichtet. Bei einem nicht

selbstverschuldeten Verkehrsunfall (Haftpflicht-

Schaden) erstellen wir vom Sachverständigen Institut

Lippe zuverlässig und unabhängig Ihr

Schadengutachten.

Wir erstellen Haftpflichtschaden-Gutachten für: Personenkraftwagen, Oldtimer, Youngtimer, Motorräder, Quads, Lastkraftwagen, Roller, Landmaschinen, Wohnwagen, Wohnmobile, Schlepper, Baumaschinen, Landmaschinen, Geländewagen, Anhänger, Leichtkraftfahrzeuge, Baumaschinen Einbruchschäden, Schadenfeststellung sowie Ersatzwertfeststellung bei Brandschäden, Wasserschäden Für Sie als Geschädigter werden nach einem Unfall folgende Ansprüche abgedeckt: das Bergen sowie das Abschleppen, die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs, die Kosten für einen Mietwagen, die Nutzungsausfallentschädigung, die eventuelle merkantile und/oder die technische Wertminderung des Unfallfahrzeugs, die Sachverständigenkosten, die Kosten für eventuell notwendige Haushaltshilfen, Ihr Verdienstausfall, die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, die Heilbehandlungskosten, das Schmerzensgeld Wir achten darauf, dass für Sie im Haftpflichtschadenfall alle möglichen Ansprüche berücksichtigt werden. Das ermittelte Gutachten gibt klar Auskunft über die Höhe der möglichen Fahrzeugreparaturen sowie den Wiederbeschaffungswert und/oder Restwert zur Schadenbearbeitung bei der Versicherung/Kfz-Werkstatt. Im Schadenfall geht es hier gegebenenfalls um Angaben zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, Leihwagenansprüche, aber auch um markenbezogene, regionale Werkstattstundenlöhne sowie um Instandsetzungsmaßnahmen und deren Kosten nach Herstellerangaben. Wir arbeiten ausschließlich mit der Bewertungs- und Kalkulationssoftware der Deutsche Automobil Treuhand (DAT) mit der bei allen renommierten Fahrzeugherstellern sowie allen Versicherern aussagekräftige Angaben zu dem Wiederbeschaffungswert, dem Restwert, dem Nutzungsausfall, der Reparaturdauer, der Wertminderung getroffen werden. Ihr Schadengutachten dürfen wird ab einer Schadenshöhe von 750,00 EURO erstellen. Hiermit wird gewährleistet, dass hier kein Bagatellschaden vorliegt. Bei einem Bagatellschaden wird von uns, dem Sachverständigen Institut Lippe ein Kostenvoranschlag erstellt, der zur Schadenregulierung mit der Versicherung führt. In einem Haftpflichtschadenfall wird der Geschädigte so gestellt als wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, dem Geschädigten den unfallbedingten Schaden zu ersetzen (§ 249 BGB). Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dann dem Geschädigten sämtliche entstandenen Kosten wie die Reparaturkosten, die Nutzungsausfallentschädigung, die Unfallkostenpauschale, die Leihwagenkosten, die Wertminderung, die Rechtsanwaltskosten usw. ersetzen. Der Geschädigte hat das Recht, uns, das Sachverständigen Institut Lippe zur Feststellung des Schadens zu beauftragen. Bei einem Haftpflichtschaden tritt Kraft des Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers an die Stelle des Schädigers. Weiter hat der Geschädigte das Recht, die gesamte Schadenabwicklung an einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu übertragen. Die entstandenen Kosten für den Sachverständigen und für den Rechtsanwalt werden von der gegnerischen Versicherung komplett übernommen. Für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug ist es in der Regel Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Schadenfall wird die Haftpflichtversicherung die anfallenden Schadenersatzansprüche übernehmen. Vorsicht, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen schickt möchte oder selbst den Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens beauftragen möchte. Jeder Sachverständige muss immer nach bestem Wissen und Gewissen arbeiten um das Gutachten zu erstellen. Fraglich ist natürlich, ob eine objektive Begutachtung gewährleistet ist, wenn die Versicherung den Gutachter selbst bestellt und bezahlt um so die Schadenhöhe festzulegen die dem Geschädigten dann letztendlich zusteht und ausbezahlt wird. Wir kümmern uns darum, dass Ihre Rechte zusammen mit den richtigen Ansprüchen gewahrt bleiben. Eine Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist möglich, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) unter dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs liegen. Aber auch wenn die laut Gutachten vom Sachverständigen Institut Lippe voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Das ist die sogenannte 130%-Grenzregelung. Nichtsdestotrotz kann der anfallende Schadenersatzanspruch in Deutschland durch einen Geldbetrag abgegolten werden. Sie als der Geschädigte müssen den Schaden beweisen und daher ist es sehr empfehlenswert und ratsam, einen freien, unabhängigen Sachverständigen wie uns vom Sachverständigen Institut Lippe als Gutachter für den entstandenen Sachschaden zu beauftragen. Wer übernimmt die Kosten für das Sachverständigen- Gutachten? Die Erstellung des Gutachtens vom Sachverständigen Institut Lippe fällt unter die so genannten Beweissicherungskosten, die von der gegnerischen Versicherung komplett übernommen werden. Wir vom Sachverständigen Institut Lippe als freie Sachverständige ermitteln die Schadenhöhe des Fahrzeugs und erstellen ein Haftpflichtschadengutachten. Dieses von uns erstellte Gutachten erfüllt alle Kriterien, so dass Sie den entstandenen Schaden jederzeit nachvollziehbar nachweisen können. Sie können sich dann auf alles berufen was zum Zeitpunkt des Schadeneintritts vorlag. Sie zahlen bei uns, dem Sachverständigen Institut Lippe als freie Kfz-Sachverständige 0,00 EURO. Mit der Abtretungserklärung unterschreiben Sie die Berechtigung, dass wir vom Sachverständigen Institut Lippe berechtigt sind, direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Natürlich muss für einen Laien ersichtlich die Schadenhöhe über 750,00 EURO liegen. Liegt diese darunter, also unter 750,00 EURO, liegt ein Bagatellschaden vor und somit ist die Versicherung nicht verpflichtet ein Schadengutachten zu erstatten. In diesem Fall reicht der Kostenvoranschlag von uns als Sachverständigen Institut Lippe zur Schadensregulierung vollkommen aus. Was steht dem Geschädigten wann und wo zu? Von einem Totalschaden spricht man, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) für das beschädigte Fahrzeug erheblich über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Oder wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist, also ein technischer Totalschaden vorliegt. Natürlich auch, wenn die Reparatur als unwirtschaftlich anzusehen ist, also ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Natürlich kann auch ein wirtschaftlicher Totalschaden im Rahmen der sogenannten 130%-Regelung instandgesetzt werden. Bei der Erstellung eines Schadengutachtens durch uns vom Sachverständigen Institut Lippe ist es neben der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sowie der Reparaturkosten erforderlich, den Restwert für das beschädigte Fahrzeug korrekt zu ermitteln. Wenn aufgrund des Gutachtens auf Basis eines Totalschadens abgerechnet wird, so hat die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwerts an den Geschädigten sofort zu zahlen. Die Höhe des Restwertes für das beschädigte Fahrzeug ermitteln wir vom Sachverständigen Institut Lippe im örtlichen Bereich, wobei die definitiven Restwertangebote im Gutachten immer enthalten sind. Der Geschädigte kann von seinem Recht Gebrauch machen einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Machen Sie keinen Gebrauch von Ihrem Recht auf einen Mietwagen, so steht Ihnen für die Reparaturdauer bzw. Ausfalldauer Ihres Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Weiter haben Sie als der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung, wenn an dem beschädigten Fahrzeug ein Totalschaden vorliegt und das Fahrzeug aufgrund dieses Totalschadens nicht mehr verkehrssicher und/oder betriebssicher im Straßenverkehr bewegt werden kann. In diesem Fall ist die Nutzungsausfallentschädigung für Sie als der Geschädigte in dem Zeitraum der nachgewiesenen Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu erstatten. Hierfür werden in der Regel ca. zwei Wochen nach Erhalt des Sachverständigengutachtens angesetzt. Ihnen als der Geschädigte steht für die Aufwendungen nach einem Verkehrsunfall eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für die Aufwendung zu. Wurden Sie als der Geschädigte aufgrund des Unfallereignisses verletzt oder haben Sie einen Körperschaden erlitten, so hat die gegnerische Versicherung hierfür Schmerzensgeld zu zahlen. Die Höhe des festzulegenden Schmerzensgeldes sollte nicht durch die gegnerische Versicherung ermittelt werden. Da in diesem Fall wiederum die Versicherung die Höhe des Schmerzensgeldes festsetzt welche die Versicherung selbst zahlen müsste. Also im Falle des Eintritts eines Körperschadens sollte immer ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderungen beauftragt werden. Für die Dauer der Fahrzeugreparatur sowie für die Dauer der Fahrzeugneubeschaffung in einem Totalschadenfall steht Ihnen als der Geschädigte also immer ein Mietwagen zu, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher und/oder betriebssicher im Straßenverkehr bewegt werden kann. Ist ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig und/oder ist die Fahrsicherheit durch das Schadenereignis beeinträchtigt so sollte das Fahrzeug von der Unfallstelle sofort entfernt werden. Dieses gilt auch für die Bergung/Abschleppung Ihres Fahrzeugs wenn sich dieses beispielsweise überschlagen hat, auf einer Kreuzung steht oder einen Abhang hinunter gerollt ist. Die Abschlepp- oder Bergungskosten werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Neben der Erstattung der Reparaturkosten steht Ihnen als der Geschädigte auch eine Wertminderung für das Fahrzeug zu. Denn Ihr Fahrzeug hat nach einem Verkehrsunfall einen geringeren Wert aufzuweisen als ein Fahrzeug welches nicht in einen Unfall verwickelt war. Die Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugneupreis und vom Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs. Natürlich auch vom Fahrzeughersteller/-typ und/oder von den voraussichtlichen Reparaturkosten des Schadenumfangs sowie dem Alter und der Laufleistung. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch Ihr Fahrzeug, welches älter als fünf Jahre ist und eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist durchaus auch einer Wertminderung unterliegen könnte. Wurden an Ihrem beschädigten Fahrzeug befindliche Gegenstände aufgrund eines Unfalls beschädigt, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz bei der gegnerischen Versicherung. . .
Sachverständigen Institut Lippe
Auto mit beschädiger Seite
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Beschädigtes Hausdach mit fehlenden Ziegeln
Gutachtenerstellung für Haftpflichtschäden

Haftpflichtschaden-Gutachten

Unter einem Haftpflichtfall versteht man, wenn der

Unfallgegner teilweise oder ganz an dem Unfall Schuld

hat. In diesem Fall ist der Unfallverursacher zum

Schadensersatz verpflichtet. Bei einem nicht

selbstverschuldeten Verkehrsunfall (Haftpflicht-

Schaden) erstellen wir vom Sachverständigen Institut

Lippe zuverlässig und unabhängig Ihr

Schadengutachten.

Wir erstellen Haftpflichtschaden-Gutachten für: Personenkraftwagen, Oldtimer, Youngtimer, Motorräder, Quads, Lastkraftwagen, Roller, Landmaschinen, Wohnwagen, Wohnmobile, Schlepper, Baumaschinen, Landmaschinen, Geländewagen, Anhänger, Leichtkraftfahrzeuge, Baumaschinen Einbruchschäden, Schadenfeststellung sowie Ersatzwertfeststellung bei Brandschäden, Wasserschäden Für Sie als Geschädigter werden nach einem Unfall folgende Ansprüche abgedeckt: das Bergen sowie das Abschleppen, die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs, die Kosten für einen Mietwagen, die Nutzungsausfallentschädigung, die eventuelle merkantile und/oder die technische Wertminderung des Unfallfahrzeugs, die Sachverständigenkosten, die Kosten für eventuell notwendige Haushaltshilfen, Ihr Verdienstausfall, die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, die Heilbehandlungskosten, das Schmerzensgeld Wir achten darauf, dass für Sie im Haftpflichtschadenfall alle möglichen Ansprüche berücksichtigt werden. Das ermittelte Gutachten gibt klar Auskunft über die Höhe der möglichen Fahrzeugreparaturen sowie den Wiederbeschaffungswert und/oder Restwert zur Schadenbearbeitung bei der Versicherung/Kfz-Werkstatt. Im Schadenfall geht es hier gegebenenfalls um Angaben zur Wertminderung, zum Nutzungsausfall, Leihwagenansprüche, aber auch um markenbezogene, regionale Werkstattstundenlöhne sowie um Instandsetzungsmaßnahmen und deren Kosten nach Herstellerangaben. Wir arbeiten ausschließlich mit der Bewertungs- und Kalkulationssoftware der Deutsche Automobil Treuhand (DAT) mit der bei allen renommierten Fahrzeugherstellern sowie allen Versicherern aussagekräftige Angaben zu dem Wiederbeschaffungswert, dem Restwert, dem Nutzungsausfall, der Reparaturdauer, der Wertminderung getroffen werden. Ihr Schadengutachten dürfen wird ab einer Schadenshöhe von 750,00 EURO erstellen. Hiermit wird gewährleistet, dass hier kein Bagatellschaden vorliegt. Bei einem Bagatellschaden wird von uns, dem Sachverständigen Institut Lippe ein Kostenvoranschlag erstellt, der zur Schadenregulierung mit der Versicherung führt. In einem Haftpflichtschadenfall wird der Geschädigte so gestellt als wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, dem Geschädigten den unfallbedingten Schaden zu ersetzen (§ 249 BGB). Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dann dem Geschädigten sämtliche entstandenen Kosten wie die Reparaturkosten, die Nutzungsausfallentschädigung, die Unfallkostenpauschale, die Leihwagenkosten, die Wertminderung, die Rechtsanwaltskosten usw. ersetzen. Der Geschädigte hat das Recht, uns, das Sachverständigen Institut Lippe zur Feststellung des Schadens zu beauftragen. Bei einem Haftpflichtschaden tritt Kraft des Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers an die Stelle des Schädigers. Weiter hat der Geschädigte das Recht, die gesamte Schadenabwicklung an einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu übertragen. Die entstandenen Kosten für den Sachverständigen und für den Rechtsanwalt werden von der gegnerischen Versicherung komplett übernommen. Für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug ist es in der Regel Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Schadenfall wird die Haftpflichtversicherung die anfallenden Schadenersatzansprüche übernehmen. Vorsicht, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen schickt möchte oder selbst den Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens beauftragen möchte. Jeder Sachverständige muss immer nach bestem Wissen und Gewissen arbeiten um das Gutachten zu erstellen. Fraglich ist natürlich, ob eine objektive Begutachtung gewährleistet ist, wenn die Versicherung den Gutachter selbst bestellt und bezahlt um so die Schadenhöhe festzulegen die dem Geschädigten dann letztendlich zusteht und ausbezahlt wird. Wir kümmern uns darum, dass Ihre Rechte zusammen mit den richtigen Ansprüchen gewahrt bleiben. Eine Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist möglich, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) unter dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs liegen. Aber auch wenn die laut Gutachten vom Sachverständigen Institut Lippe voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Das ist die sogenannte 130%-Grenzregelung. Nichtsdestotrotz kann der anfallende Schadenersatzanspruch in Deutschland durch einen Geldbetrag abgegolten werden. Sie als der Geschädigte müssen den Schaden beweisen und daher ist es sehr empfehlenswert und ratsam, einen freien, unabhängigen Sachverständigen wie uns vom Sachverständigen Institut Lippe als Gutachter für den entstandenen Sachschaden zu beauftragen. Wer übernimmt die Kosten für das Sachverständigen- Gutachten? Die Erstellung des Gutachtens vom Sachverständigen Institut Lippe fällt unter die so genannten Beweissicherungskosten, die von der gegnerischen Versicherung komplett übernommen werden. Wir vom Sachverständigen Institut Lippe als freie Sachverständige ermitteln die Schadenhöhe des Fahrzeugs und erstellen ein Haftpflichtschadengutachten. Dieses von uns erstellte Gutachten erfüllt alle Kriterien, so dass Sie den entstandenen Schaden jederzeit nachvollziehbar nachweisen können. Sie können sich dann auf alles berufen was zum Zeitpunkt des Schadeneintritts vorlag. Sie zahlen bei uns, dem Sachverständigen Institut Lippe als freie Kfz-Sachverständige 0,00 EURO. Mit der Abtretungserklärung unterschreiben Sie die Berechtigung, dass wir vom Sachverständigen Institut Lippe berechtigt sind, direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Natürlich muss für einen Laien ersichtlich die Schadenhöhe über 750,00 EURO liegen. Liegt diese darunter, also unter 750,00 EURO, liegt ein Bagatellschaden vor und somit ist die Versicherung nicht verpflichtet ein Schadengutachten zu erstatten. In diesem Fall reicht der Kostenvoranschlag von uns als Sachverständigen Institut Lippe zur Schadensregulierung vollkommen aus. Was steht dem Geschädigten wann und wo zu? Von einem Totalschaden spricht man, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) für das beschädigte Fahrzeug erheblich über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Oder wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist, also ein technischer Totalschaden vorliegt. Natürlich auch, wenn die Reparatur als unwirtschaftlich anzusehen ist, also ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Natürlich kann auch ein wirtschaftlicher Totalschaden im Rahmen der sogenannten 130%-Regelung instandgesetzt werden. Bei der Erstellung eines Schadengutachtens durch uns vom Sachverständigen Institut Lippe ist es neben der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sowie der Reparaturkosten erforderlich, den Restwert für das beschädigte Fahrzeug korrekt zu ermitteln. Wenn aufgrund des Gutachtens auf Basis eines Totalschadens abgerechnet wird, so hat die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwerts an den Geschädigten sofort zu zahlen. Die Höhe des Restwertes für das beschädigte Fahrzeug ermitteln wir vom Sachverständigen Institut Lippe im örtlichen Bereich, wobei die definitiven Restwertangebote im Gutachten immer enthalten sind. Der Geschädigte kann von seinem Recht Gebrauch machen einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Machen Sie keinen Gebrauch von Ihrem Recht auf einen Mietwagen, so steht Ihnen für die Reparaturdauer bzw. Ausfalldauer Ihres Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Weiter haben Sie als der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung, wenn an dem beschädigten Fahrzeug ein Totalschaden vorliegt und das Fahrzeug aufgrund dieses Totalschadens nicht mehr verkehrssicher und/oder betriebssicher im Straßenverkehr bewegt werden kann. In diesem Fall ist die Nutzungsausfallentschädigung für Sie als der Geschädigte in dem Zeitraum der nachgewiesenen Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu erstatten. Hierfür werden in der Regel ca. zwei Wochen nach Erhalt des Sachverständigengutachtens angesetzt. Ihnen als der Geschädigte steht für die Aufwendungen nach einem Verkehrsunfall eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für die Aufwendung zu. Wurden Sie als der Geschädigte aufgrund des Unfallereignisses verletzt oder haben Sie einen Körperschaden erlitten, so hat die gegnerische Versicherung hierfür Schmerzensgeld zu zahlen. Die Höhe des festzulegenden Schmerzensgeldes sollte nicht durch die gegnerische Versicherung ermittelt werden. Da in diesem Fall wiederum die Versicherung die Höhe des Schmerzensgeldes festsetzt welche die Versicherung selbst zahlen müsste. Also im Falle des Eintritts eines Körperschadens sollte immer ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderungen beauftragt werden. Für die Dauer der Fahrzeugreparatur sowie für die Dauer der Fahrzeugneubeschaffung in einem Totalschadenfall steht Ihnen als der Geschädigte also immer ein Mietwagen zu, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher und/oder betriebssicher im Straßenverkehr bewegt werden kann. Ist ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig und/oder ist die Fahrsicherheit durch das Schadenereignis beeinträchtigt so sollte das Fahrzeug von der Unfallstelle sofort entfernt werden. Dieses gilt auch für die Bergung/Abschleppung Ihres Fahrzeugs wenn sich dieses beispielsweise überschlagen hat, auf einer Kreuzung steht oder einen Abhang hinunter gerollt ist. Die Abschlepp- oder Bergungskosten werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Neben der Erstattung der Reparaturkosten steht Ihnen als der Geschädigte auch eine Wertminderung für das Fahrzeug zu. Denn Ihr Fahrzeug hat nach einem Verkehrsunfall einen geringeren Wert aufzuweisen als ein Fahrzeug welches nicht in einen Unfall verwickelt war. Die Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugneupreis und vom Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs. Natürlich auch vom Fahrzeughersteller/-typ und/oder von den voraussichtlichen Reparaturkosten des Schadenumfangs sowie dem Alter und der Laufleistung. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch Ihr Fahrzeug, welches älter als fünf Jahre ist und eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist durchaus auch einer Wertminderung unterliegen könnte. Wurden an Ihrem beschädigten Fahrzeug befindliche Gegenstände aufgrund eines Unfalls beschädigt, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz bei der gegnerischen Versicherung. . .
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Auto mit kaputter Motorhaube
Gutachtenerstellung für Haftpflicht-Schäden